VEREIN FÜR GEWERBE UND INDUSTRIE MISBURG-ANDERTEN E.V.

SATZUNG

I. Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

§

1

Der

Verein

führt

den

Namen:

Verein

für

Gewerbe

und

Industrie

Misburg-Anderten

e.V.

und

hat

seinen

Sitz

in

Hannover.

Der

Verein

ist

in

das

Vereinsregister

Hannover

VR 3486 eingetragen.

§ 2 Der Zweck des Vereins ist:

– Förderung des ortsansässigen Handwerks, Handels und der ortsansässigen Industrie.

– Betreuung der Mitglieder in ihren gewerblichen Angelegenheiten.

– Einflussnahme bei den örtlichen Behörden.

– Empfehlung zur Pflege und Ausgestaltung des Ortsbildes.

Die

Bestrebungen

sind

ausschließlich

und

unmittelbar

gemeinnützig.

Alle

Einkünfte

des

Vereins

sind

restlos

zur

Durchführung

seiner

gemeinnützigen

Zwecke

zu

verwenden. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen.

§ 3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft und Fördermitglieder

§

4

Mitglied

des

Vereins

kann

jeder

Gewerbe-

und

Handeltreibende,

Handelsgesellschaft,

Freiberufler

wie

Industrieunternehmer

oder

juristische

Personen

werden,

sofern

der Geschäftsbetrieb behördlich angemeldet und im Stadtbezirk Misburg-Anderten ansässig ist.

§

4a

Personen

die

nicht

unter

§4

fallen,

können

Fördermitglieder

des

Vereins

werden.

Fördermitglieder

haben

in

den

Versammlungen

des

Vereins

kein

Stimmrecht

und

können nicht in den erweiterten Vorstand oder als Kassenprüfer gewählt werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Mitgliedschaft entsprechend.

§

5

Die

Anmeldung

zwecks

Erwerb

der

Mitgliedschaft

hat

schriftlich

zu

erfolgen.

Über

die

Aufnahme

entscheidet

der

Vorstand

mit

Stimmenmehrheit;

bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.

§

6

Jedes

Mitglied

hat

das

Recht,

an

allen

Versammlungen

des

Vereins

mit

Stimmrecht

sowie

an

allen

sonstigen

Veranstaltungen

des

Vereins

teilzunehmen

und

die

Einrichtungen

desselben

in

Anspruch

zu

nehmen.

Stimmübertragungen

sind

nicht

möglich.

Jedes

Mitglied

ist

verpflichtet,

die

festgesetzten

Jahresbeiträge

im

Voraus

für

das

laufende

Kalenderjahr

zu

entrichten.

Die

Festsetzung

der

zu

erhebenden

Beiträge

erfolgt

durch

die

Mitgliederversammlung.

Die

Beiträge

können

durch

Beschluss

des

Vorstandes ermäßigt werden. Voraussetzung ist ein begründeter Antrag des Mitglieds.

§

7

Die

Mitgliedschaft

erlischt

durch

Tod,

Austritt

oder

Ausschluss.

Jedes

Mitglied

kann

seine

Mitgliedschaft

zum

Ende

eines

laufenden

Jahres

kündigen.

Das

Kündigungsschreiben

muss

spätestens

4

Wochen

vor

Ende

des

laufenden

Jahres

dem

Vorstand

zugegangen

sein.

Verstößt

ein

Mitglied

gegen

die

Interessen

des

Vereins

oder

gegen

die

Weisungen

des

Vorstandes

oder

schädigt

das

Ansehen

des

Vereins,

so

kann

es

durch

Mehrheitsbeschluss

des

Vorstandes

mit

sofortiger

Wirkung

aus

dem

Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen die Berufung an die darauffolgende Mitglieder

versammlung offen; bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft des Ausgeschlossenen.

III. Organe und Geschäftsführung

§ 8 Die Organe sind: 1. Die Mitgliederversammlung. 2. Der Vorstand

§

9

Die

Einladungen

zur

ordentlichen

Mitgliederversammlung

sind

vom

Vorsitzenden

oder

bei

dessen

Verhinderung,

von

seinem

Stellvertretermindestens

14

Tage

vor

der

Versammlung

an

die

Mitglieder

unter

Angabe

der

Tagesordnung

zu

versehen.

In

dringlichen

Fällen

kann

die

Ladungsfrist

bis

auf

7

Tage

verkürzt

werden.

Maßgebend

für

die Fristeinhaltung ist das Postaufgabedatum der Einladung.

§

10

Die

ordentliche

Mitgliederversammlung

findet

jährlich,

spätestens

im

vierten

Monat

des

neuen

Geschäftsjahres

statt.

Die

Tagesordnung

der

ordentlichen

Mitgliederversammlung muss mindestens enthalten:

1. Bericht des Vorstandes

2. Bericht der Kassenprüfer

3. Entlastung des Vorstandes

4. Wahlen, soweit nach Satzung erforderlich

5. Wünsche und Anregungen

Zur

Herbeiführung

gültiger

Beschlüsse

ist

die

einfache

Mehrheit

der

abgegebenen

gültigen

Stimmen

der

anwesenden

Mitglieder

erforderlich.

Bei

Stimmengleichheit

entscheidet

der

Vorsitzende,

im

Falle

seiner

Verhinderung

sein

Stellvertreter.

Eine

Mehrheit

von

2/3

der

abgegebenen

Stimmen

ist

erforderlich

für

Satzungsänderung,

insbesondere

zur

Änderung

der

Zwecke

des

Vereins

sowie

zur

Auflösung

des

Vereins.

Abstimmungen

brauchen

nicht

geheim

zu

erfolgen.

Für

alle

Wahlen

zum

Vorstand

gilt Folgendes: Die Wahlen sind geheim. Jedes Vorstandsmitglied muss einzeln gewählt werden. Fördermitglieder können nicht gewählt werden.

§

11

Außerordentliche

Mitgliederversammlungen

sind

vom

Vorstand

einzuberufen,

wenn

mindestens

ein

Viertel

der

Mitglieder

unter

Angabe

der

Tagesordnung

die

Einberufung

zum

Vorstand

schriftlich

verlangt.

Form

und

Frist

der

Einladung

zur

außerordentlichen

Mitgliederversammlung

entsprechen

denen

der

ordentlichen

Mitgliederversammlung.

§ 12 Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

Während

der

Wahl

des

Vorsitzenden

leitet

das

älteste

anwesende

Mitglied

die

Versammlung.

Über

die

Versammlung

ist

eine

Niederschrift

zu

führen,

die

von

dem

Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet werden muss.

§

13

Die

von

der

Mitgliederversammlung

zu

wählenden

Kassenprüfer

dürfen

in

keiner

Weise

an

der

Geschäftsführung

beteiligt

sein.

Sie

haben

jeder

für

sich

oder

zusammen das Recht, die Bücher sachlich und rechnerisch zu prüfen.

§

14

Der

Vorstand

wird

auf

die

Dauer

von

2

Jahren

in

der

ordentlichen

Mitgliederversammlung

gewählt.

Wiederwahl

ist

zulässig.

Er

besteht

aus

dem

Vorsitzenden

-

Stellvertreter

-Schriftführer

-Kassenwart.

Er

ist

bei

Anwesenheit

von

3

Mitgliedern

beschlussfähig.

Bei

Stimmengleichheit

entscheidet

der

Vorsitzende.

Im

Falle

seiner

Verhinderung der Stellvertreter. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Stellvertreter. Beide sind allein zeichnungsberechtigt.

§

15

Erweiterter

Vorstand:

Die

Mitgliederversammlung

wählt

jeweils

auf

Dauer

von

2

Jahren

drei

Beisitzer,

die

zusammen

mit

den

Vorstandsmitgliedern

den

erweiterten

Vorstand bilden und in dessen Sitzungen Stimmrecht haben.

§ 16 Sämtliche Vorstandsmitglieder leisten ihre Vereinsarbeit ehrenamtlich. Bare Auslagen, die im Interesse des Vereins gemacht werden, sind ihnen zu ersetzen.

§

17

Vorstandssitzungen

werden

von

dem

Vorsitzenden

oder

seinem

Stellvertreter

geleitet.

Über

den

Verlauf

der

Sitzung

und

die

gefassten

Beschlüsse

ist

eine

Niederschrift zu führen, die vom Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§

18

Scheiden

während

der

Amtszeit

der

Vorsitzende

oder

der

Stellvertreter

aus,

so

ist

eine

außerordentliche

Mitgliederversammlung

innerhalb

eines

Monats

einzuberufen,

um

den

Vorsitzenden

oder

Stellvertreter

für

die

verbleibende

Amtszeit

zu

wählen.

Scheidet

ein

anderes

Vorstandsmitglied

während

der

Amtszeit

aus,

so

ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst.

§ 19 Wird der Verein aufgelöst, so darf das Vereinsvermögen nur gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken zugeführt werden.

§ 20 Diese Satzung tritt anstelle der bisher geltenden Satzung mit der Eintragung in das Vereinsregister.

Diese Fassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 13.3.2013 nebst Änderung genehmigt und beschlossen.

Hannover, den 17.4.2013

Eintragung ins Vereinsregister im Mai 2013.

BEITRITTSANTRAG Sie möchten Mitglied werden? Hier können Sie den Antrag als pdf öffnen und ausdrucken.
VEREINS-GESCHICHTE Hier können Sie die Geschichte des Vereins - von der Gründung bis heute - nachlesen.
DIE BROSCHÜRE Einzelne Exemplare sind noch erhältlich. Außerdem können Sie sich die Seiten hier anschauen.
VEREIN FÜR GEWERBE UND INDUSTRIE MISBURG-ANDERTEN E.V.

SATZUNG

I. Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

§

1

Der

Verein

führt

den

Namen:

Verein

für

Gewerbe

und

Industrie

Misburg-

Anderten

e.V.

und

hat

seinen

Sitz

in

Hannover.

Der

Verein

ist

in

das

Vereinsregister Hannover VR 3486 eingetragen.

§ 2 Der Zweck des Vereins ist:

Förderung

des

ortsansässigen

Handwerks,

Handels

und

der

ortsansässigen

Industrie.

– Betreuung der Mitglieder in ihren gewerblichen Angelegenheiten.

– Einflussnahme bei den örtlichen Behörden.

– Empfehlung zur Pflege und Ausgestaltung des Ortsbildes.

Die

Bestrebungen

sind

ausschließlich

und

unmittelbar

gemeinnützig.

Alle

Einkünfte

des

Vereins

sind

restlos

zur

Durchführung

seiner

gemeinnützigen

Zwecke

zu

verwenden.

Für

Verbindlichkeiten

des

Vereins

haftet

das

Vereinsvermögen.

§ 3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft und Fördermitglieder

§

4

Mitglied

des

Vereins

kann

jeder

Gewerbe-und

Handeltreibende,

Handelsgesellschaft,

Freiberufler

wie

Industrieunternehmer

oder

juristische

Personen

werden,

sofern

der

Geschäftsbetrieb

behördlich

angemeldet

und

im

Stadtbezirk Misburg-Anderten ansässig ist.

§

4a

Personen

die

nicht

unter

§4

fallen,

können

Fördermitglieder

des

Vereins

werden.

Fördermitglieder

haben

in

den

Versammlungen

des

Vereins

kein

Stimmrecht

und

können

nicht

in

den

erweiterten

Vorstand

oder

als

Kassenprüfer

gewählt

werden.

Im

übrigen

gelten

die

Bestimmungen

über

die

Mitgliedschaft entsprechend.

§

5

Die

Anmeldung

zwecks

Erwerb

der

Mitgliedschaft

hat

schriftlich

zu

erfolgen.

Über

die

Aufnahme

entscheidet

der

Vorstand

mit

Stimmenmehrheit;

bei

Stimmengleichheit

entscheidet

die

Stimme

des

Vorsitzenden.

Mit

der

Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.

§

6

Jedes

Mitglied

hat

das

Recht,

an

allen

Versammlungen

des

Vereins

mit

Stimmrecht

sowie

an

allen

sonstigen

Veranstaltungen

des

Vereins

teilzunehmen

und

die

Einrichtungen

desselben

in

Anspruch

zu

nehmen.

Stimmübertragungen

sind

nicht

möglich.

Jedes

Mitglied

ist

verpflichtet,

die

festgesetzten

Jahresbeiträge

im

Voraus

für

das

laufende

Kalenderjahr

zu

entrichten.

Die

Festsetzung

der

zu

erhebenden

Beiträge

erfolgt

durch

die

Mitgliederversammlung.

Die

Beiträge

können

durch

Beschluss

des

Vorstandes

ermäßigt werden. Voraussetzung ist ein begründeter Antrag des Mitglieds.

§

7

Die

Mitgliedschaft

erlischt

durch

Tod,

Austritt

oder

Ausschluss.

Jedes

Mitglied

kann

seine

Mitgliedschaft

zum

Ende

eines

laufenden

Jahres

kündigen.

Das

Kündigungsschreiben

muss

spätestens

4

Wochen

vor

Ende

des

laufenden

Jahres

dem

Vorstand

zugegangen

sein.

Verstößt

ein

Mitglied

gegen

die

Interessen

des

Vereins

oder

gegen

die

Weisungen

des

Vorstandes

oder

schädigt

das

Ansehen

des

Vereins,

so

kann

es

durch

Mehrheitsbeschluss

des

Vorstandes

mit

sofortiger

Wirkung

aus

dem

Verein

ausgeschlossen

werden.

Gegen

den

Ausschluss

steht

dem

Betroffenen

die

Berufung

an

die

darauffolgende Mitglieder

versammlung

offen;

bis

zur

endgültigen

Entscheidung

der

Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft des Ausgeschlossenen.

III. Organe und Geschäftsführung

§ 8 Die Organe sind: 1. Die Mitgliederversammlung. 2. Der Vorstand

§

9

Die

Einladungen

zur

ordentlichen

Mitgliederversammlung

sind

vom

Vorsitzenden

oder

bei

dessen

Verhinderung,

von

seinem

Stellvertretermindestens

14

Tage

vor

der

Versammlung

an

die

Mitglieder

unter

Angabe

der

Tagesordnung

zu

versehen.

In

dringlichen

Fällen

kann

die

Ladungsfrist

bis

auf

7

Tage

verkürzt

werden.

Maßgebend

für

die

Fristeinhaltung ist das Postaufgabedatum der Einladung.

§

10

Die

ordentliche

Mitgliederversammlung

findet

jährlich,

spätestens

im

vierten

Monat

des

neuen

Geschäftsjahres

statt.

Die

Tagesordnung

der

ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens enthalten:

1. Bericht des Vorstandes

2. Bericht der Kassenprüfer

3. Entlastung des Vorstandes

4. Wahlen, soweit nach Satzung erforderlich

5. Wünsche und Anregungen

Zur

Herbeiführung

gültiger

Beschlüsse

ist

die

einfache

Mehrheit

der

abgegebenen

gültigen

Stimmen

der

anwesenden

Mitglieder

erforderlich.

Bei

Stimmengleichheit

entscheidet

der

Vorsitzende,

im

Falle

seiner

Verhinderung

sein

Stellvertreter.

Eine

Mehrheit

von

2/3

der

abgegebenen

Stimmen

ist

erforderlich

für

Satzungsänderung,

insbesondere

zur

Änderung

der

Zwecke

des

Vereins

sowie

zur

Auflösung

des

Vereins.

Abstimmungen

brauchen

nicht

geheim

zu

erfolgen.

Für

alle

Wahlen

zum

Vorstand

gilt

Folgendes:

Die

Wahlen

sind

geheim.

Jedes

Vorstandsmitglied

muss

einzeln

gewählt

werden.

Fördermitglieder können nicht gewählt werden.

§

11

Außerordentliche

Mitgliederversammlungen

sind

vom

Vorstand

einzuberufen,

wenn

mindestens

ein

Viertel

der

Mitglieder

unter

Angabe

der

Tagesordnung

die

Einberufung

zum

Vorstand

schriftlich

verlangt.

Form

und

Frist

der

Einladung

zur

außerordentlichen

Mitgliederversammlung

entsprechen denen der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§

12

Die

Versammlungen

werden

vom

Vorsitzenden

oder

seinem

Stellvertreter

geleitet.

Während

der

Wahl

des

Vorsitzenden

leitet

das

älteste

anwesende

Mitglied

die

Versammlung.

Über

die

Versammlung

ist

eine

Niederschrift

zu

führen,

die

von

dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet werden muss.

§

13

Die

von

der

Mitgliederversammlung

zu

wählenden

Kassenprüfer

dürfen

in

keiner

Weise

an

der

Geschäftsführung

beteiligt

sein.

Sie

haben

jeder

für

sich

oder

zusammen

das

Recht,

die

Bücher

sachlich

und

rechnerisch

zu

prüfen.

§

14

Der

Vorstand

wird

auf

die

Dauer

von

2

Jahren

in

der

ordentlichen

Mitgliederversammlung

gewählt.

Wiederwahl

ist

zulässig.

Er

besteht

aus

dem

Vorsitzenden

-Stellvertreter

-Schriftführer

-Kassenwart.

Er

ist

bei

Anwesenheit

von

3

Mitgliedern

beschlussfähig.

Bei

Stimmengleichheit

entscheidet

der

Vorsitzende.

Im

Falle

seiner

Verhinderung

der

Stellvertreter.

Vorstand

im

Sinne

des

§

26

BGB

ist

der

Vorsitzende

und

der

Stellvertreter.

Beide

sind

allein

zeichnungsberechtigt.

§

15

Erweiterter

Vorstand:

Die

Mitgliederversammlung

wählt

jeweils

auf

Dauer

von

2

Jahren

drei

Beisitzer,

die

zusammen

mit

den

Vorstandsmitgliedern

den

erweiterten Vorstand bilden und in dessen Sitzungen Stimmrecht haben.

§

16

Sämtliche

Vorstandsmitglieder

leisten

ihre

Vereinsarbeit

ehrenamtlich.

Bare

Auslagen,

die

im

Interesse

des

Vereins

gemacht

werden,

sind

ihnen

zu

ersetzen.

§

17

Vorstandssitzungen

werden

von

dem

Vorsitzenden

oder

seinem

Stellvertreter

geleitet.

Über

den

Verlauf

der

Sitzung

und

die

gefassten

Beschlüsse

ist

eine

Niederschrift

zu

führen,

die

vom

Leiter

der

Sitzung

und

dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§

18

Scheiden

während

der

Amtszeit

der

Vorsitzende

oder

der

Stellvertreter

aus,

so

ist

eine

außerordentliche

Mitgliederversammlung

innerhalb

eines

Monats

einzuberufen,

um

den

Vorsitzenden

oder

Stellvertreter

für

die

verbleibende

Amtszeit

zu

wählen.

Scheidet

ein

anderes

Vorstandsmitglied

während

der

Amtszeit

aus,

so

ergänzt

sich

der

Vorstand

bis

zur

nächsten

Mitgliederversammlung selbst.

§

19

Wird

der

Verein

aufgelöst,

so

darf

das

Vereinsvermögen

nur

gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken zugeführt werden.

§

20

Diese

Satzung

tritt

anstelle

der

bisher

geltenden

Satzung

mit

der

Eintragung in das Vereinsregister.

Diese

Fassung

der

Satzung

wurde

auf

der

Mitgliederversammlung

am

13.3.2013 nebst Änderung genehmigt und beschlossen.

Hannover, den 17.4.2013

Eintragung ins Vereinsregister im Mai 2013.