VEREIN FÜR GEWERBE UND INDUSTRIE MISBURG-ANDERTEN E.V.
Verein für Gewerbe und Industrie
Misburg-Anderten e.V.
SATZUNG
I. Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr
§
1
Der
Verein
führt
den
Namen:
Verein
für
Gewerbe
und
Industrie
Misburg-Anderten
e.V.
und
hat
seinen
Sitz
in
Hannover.
Der
Verein
ist
in
das
Vereinsregister
Hannover
VR 3486 eingetragen.
§ 2 Der Zweck des Vereins ist:
– Förderung des ortsansässigen Handwerks, Handels und der ortsansässigen Industrie.
– Betreuung der Mitglieder in ihren gewerblichen Angelegenheiten.
– Einflussnahme bei den örtlichen Behörden.
– Empfehlung zur Pflege und Ausgestaltung des Ortsbildes.
Die
Bestrebungen
sind
ausschließlich
und
unmittelbar
gemeinnützig.
Alle
Einkünfte
des
Vereins
sind
restlos
zur
Durchführung
seiner
gemeinnützigen
Zwecke
zu
verwenden. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen.
§ 3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft und Fördermitglieder
§
4
Mitglied
des
Vereins
kann
jeder
Gewerbe-
und
Handeltreibende,
Handelsgesellschaft,
Freiberufler
wie
Industrieunternehmer
oder
juristische
Personen
werden,
sofern
der Geschäftsbetrieb behördlich angemeldet und im Stadtbezirk Misburg-Anderten ansässig ist.
§
4a
Personen
die
nicht
unter
§4
fallen,
können
Fördermitglieder
des
Vereins
werden.
Fördermitglieder
haben
in
den
Versammlungen
des
Vereins
kein
Stimmrecht
und
können nicht in den erweiterten Vorstand oder als Kassenprüfer gewählt werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Mitgliedschaft entsprechend.
§
5
Die
Anmeldung
zwecks
Erwerb
der
Mitgliedschaft
hat
schriftlich
zu
erfolgen.
Über
die
Aufnahme
entscheidet
der
Vorstand
mit
Stimmenmehrheit;
bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
§
6
Jedes
Mitglied
hat
das
Recht,
an
allen
Versammlungen
des
Vereins
mit
Stimmrecht
sowie
an
allen
sonstigen
Veranstaltungen
des
Vereins
teilzunehmen
und
die
Einrichtungen
desselben
in
Anspruch
zu
nehmen.
Stimmübertragungen
sind
nicht
möglich.
Jedes
Mitglied
ist
verpflichtet,
die
festgesetzten
Jahresbeiträge
im
Voraus
für
das
laufende
Kalenderjahr
zu
entrichten.
Die
Festsetzung
der
zu
erhebenden
Beiträge
erfolgt
durch
die
Mitgliederversammlung.
Die
Beiträge
können
durch
Beschluss
des
Vorstandes ermäßigt werden. Voraussetzung ist ein begründeter Antrag des Mitglieds.
§
7
Die
Mitgliedschaft
erlischt
durch
Tod,
Austritt
oder
Ausschluss.
Jedes
Mitglied
kann
seine
Mitgliedschaft
zum
Ende
eines
laufenden
Jahres
kündigen.
Das
Kündigungsschreiben
muss
spätestens
4
Wochen
vor
Ende
des
laufenden
Jahres
dem
Vorstand
zugegangen
sein.
Verstößt
ein
Mitglied
gegen
die
Interessen
des
Vereins
oder
gegen
die
Weisungen
des
Vorstandes
oder
schädigt
das
Ansehen
des
Vereins,
so
kann
es
durch
Mehrheitsbeschluss
des
Vorstandes
mit
sofortiger
Wirkung
aus
dem
Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen die Berufung an die darauffolgende Mitglieder
versammlung offen; bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft des Ausgeschlossenen.
III. Organe und Geschäftsführung
§ 8 Die Organe sind: 1. Die Mitgliederversammlung. 2. Der Vorstand
§
9
Die
Einladungen
zur
ordentlichen
Mitgliederversammlung
sind
vom
Vorsitzenden
oder
bei
dessen
Verhinderung,
von
seinem
Stellvertretermindestens
14
Tage
vor
der
Versammlung
an
die
Mitglieder
unter
Angabe
der
Tagesordnung
zu
versehen.
In
dringlichen
Fällen
kann
die
Ladungsfrist
bis
auf
7
Tage
verkürzt
werden.
Maßgebend
für
die Fristeinhaltung ist das Postaufgabedatum der Einladung.
§
10
Die
ordentliche
Mitgliederversammlung
findet
jährlich,
spätestens
im
vierten
Monat
des
neuen
Geschäftsjahres
statt.
Die
Tagesordnung
der
ordentlichen
Mitgliederversammlung muss mindestens enthalten:
1. Bericht des Vorstandes
2. Bericht der Kassenprüfer
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahlen, soweit nach Satzung erforderlich
5. Wünsche und Anregungen
Zur
Herbeiführung
gültiger
Beschlüsse
ist
die
einfache
Mehrheit
der
abgegebenen
gültigen
Stimmen
der
anwesenden
Mitglieder
erforderlich.
Bei
Stimmengleichheit
entscheidet
der
Vorsitzende,
im
Falle
seiner
Verhinderung
sein
Stellvertreter.
Eine
Mehrheit
von
2/3
der
abgegebenen
Stimmen
ist
erforderlich
für
Satzungsänderung,
insbesondere
zur
Änderung
der
Zwecke
des
Vereins
sowie
zur
Auflösung
des
Vereins.
Abstimmungen
brauchen
nicht
geheim
zu
erfolgen.
Für
alle
Wahlen
zum
Vorstand
gilt Folgendes: Die Wahlen sind geheim. Jedes Vorstandsmitglied muss einzeln gewählt werden. Fördermitglieder können nicht gewählt werden.
§
11
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen
sind
vom
Vorstand
einzuberufen,
wenn
mindestens
ein
Viertel
der
Mitglieder
unter
Angabe
der
Tagesordnung
die
Einberufung
zum
Vorstand
schriftlich
verlangt.
Form
und
Frist
der
Einladung
zur
außerordentlichen
Mitgliederversammlung
entsprechen
denen
der
ordentlichen
Mitgliederversammlung.
§ 12 Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
Während
der
Wahl
des
Vorsitzenden
leitet
das
älteste
anwesende
Mitglied
die
Versammlung.
Über
die
Versammlung
ist
eine
Niederschrift
zu
führen,
die
von
dem
Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet werden muss.
§
13
Die
von
der
Mitgliederversammlung
zu
wählenden
Kassenprüfer
dürfen
in
keiner
Weise
an
der
Geschäftsführung
beteiligt
sein.
Sie
haben
jeder
für
sich
oder
zusammen das Recht, die Bücher sachlich und rechnerisch zu prüfen.
§
14
Der
Vorstand
wird
auf
die
Dauer
von
2
Jahren
in
der
ordentlichen
Mitgliederversammlung
gewählt.
Wiederwahl
ist
zulässig.
Er
besteht
aus
dem
Vorsitzenden
-
Stellvertreter
-Schriftführer
-Kassenwart.
Er
ist
bei
Anwesenheit
von
3
Mitgliedern
beschlussfähig.
Bei
Stimmengleichheit
entscheidet
der
Vorsitzende.
Im
Falle
seiner
Verhinderung der Stellvertreter. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Stellvertreter. Beide sind allein zeichnungsberechtigt.
§
15
Erweiterter
Vorstand:
Die
Mitgliederversammlung
wählt
jeweils
auf
Dauer
von
2
Jahren
drei
Beisitzer,
die
zusammen
mit
den
Vorstandsmitgliedern
den
erweiterten
Vorstand bilden und in dessen Sitzungen Stimmrecht haben.
§ 16 Sämtliche Vorstandsmitglieder leisten ihre Vereinsarbeit ehrenamtlich. Bare Auslagen, die im Interesse des Vereins gemacht werden, sind ihnen zu ersetzen.
§
17
Vorstandssitzungen
werden
von
dem
Vorsitzenden
oder
seinem
Stellvertreter
geleitet.
Über
den
Verlauf
der
Sitzung
und
die
gefassten
Beschlüsse
ist
eine
Niederschrift zu führen, die vom Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§
18
Scheiden
während
der
Amtszeit
der
Vorsitzende
oder
der
Stellvertreter
aus,
so
ist
eine
außerordentliche
Mitgliederversammlung
innerhalb
eines
Monats
einzuberufen,
um
den
Vorsitzenden
oder
Stellvertreter
für
die
verbleibende
Amtszeit
zu
wählen.
Scheidet
ein
anderes
Vorstandsmitglied
während
der
Amtszeit
aus,
so
ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst.
§ 19 Wird der Verein aufgelöst, so darf das Vereinsvermögen nur gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken zugeführt werden.
§ 20 Diese Satzung tritt anstelle der bisher geltenden Satzung mit der Eintragung in das Vereinsregister.
Diese Fassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 13.3.2013 nebst Änderung genehmigt und beschlossen.
Hannover, den 17.4.2013
Eintragung ins Vereinsregister im Mai 2013.
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VEREINS-GESCHICHTE
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